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Urteil Sozialversicherungsgericht (BS - AL.2019.30 (SVG.2020.90))

Zusammenfassung des Urteils AL.2019.30 (SVG.2020.90): Sozialversicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin arbeitete für die C____ GmbH, erhielt jedoch keinen Lohn. Nach verschiedenen Schritten zur Einholung des ausstehenden Lohns, wurde der Konkurs über die Firma eröffnet. Die Beschwerdeführerin beantragte Insolvenzentschädigung, welche jedoch abgelehnt wurde. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht konsequent genug in der Durchsetzung ihres Lohnanspruchs war. Der Entscheid wurde am 20. April 2020 gefällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AL.2019.30 (SVG.2020.90)

Kanton:BS
Fallnummer:AL.2019.30 (SVG.2020.90)
Instanz:Sozialversicherungsgericht
Abteilung:
Sozialversicherungsgericht Entscheid AL.2019.30 (SVG.2020.90) vom 20.04.2020 (BS)
Datum:20.04.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Insolvenzentschädigung
Schlagwörter: Arbeit; Konkurs; Insolvenzentschädigung; Einsprache; Basel-Stadt; Einspracheentscheid; Entscheid; Arbeitgeber; Bundesgericht; Sozialversicherungsgericht; Recht; Frist; Konkursamt; Verfügung; Gericht; Bundesgerichts; Arbeitnehmer; Anspruch; Urteil; Lohnforderung; Einreichung; Zivilgericht; Arbeitsverhältnis; Verfahren; Arbeitslosenkasse; Einschreiben; Einspracheentscheide; Hinweis
Rechtsnorm: Art. 100 AVIG;Art. 3 AVIG;Art. 42 BGG ;Art. 47 BGG ;Art. 51 AVIG;Art. 52 AVIG;Art. 55 AVIG;Art. 58 AVIG;Art. 60 ATSG ;Art. 95 BGG ;
Referenz BGE:114 V 56; 131 V 196; 132 V 82;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AL.2019.30 (SVG.2020.90)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt



URTEIL


vom 20. April 2020



Mitwirkende


Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ch. Müller, MLaw T. Conti und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer



Parteien


A____

[...]

Beschwerdeführerin


Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt

[...] Herrn lic. iur. B____

Beschwerdegegnerin


Gegenstand


AL.2019.30

Einspracheentscheid vom 29. August 2019

Insolvenzentschädigung



Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1971, arbeitete ab dem 5. April 2017 bis zum 11. Mai 2017 für die C____ GmbH im Service der Trattoria D____ (vgl. Antwortbeilagen [AB] 2 und 2a). Sie erhielt für diese Tätigkeit keinen Lohn ausbezahlt (vgl. AB 9d; siehe auch die Beschwerde).

b) Mit Einschreiben vom 7. Juni 2017 setzte sich die Beschwerdeführerin gegen einen auf den erhaltenen Lohnabrechnungen angeführten Abzug zur Wehr (vgl. AB9a und AB 9b). Am 6. Oktober 2017 erkundigte sie sich per WhatsApp nach dem Stand der Dinge bzw. wollte sich darüber vergewissern, dass man sie nicht vergessen habe (vgl. AB 9c). Am 2. November 2017 machte die Beschwerdeführerin - ebenfalls per WhatsApp - geltend, sie habe seit sieben Monaten den Lohn für die von ihr geleistete Arbeit nicht erhalten (vgl. AB 9d).

c) Mit Einschreiben vom 6. Juli 2018 setzte die Beschwerdeführerin der Trattoria D____ schliesslich Frist zur Bezahlung des ausstehenden Lohnes und kündigte für den Fall, dass nicht bezahlt werde, die Einreichung eines Schlichtungsgesuches an (vgl. AB 9f bis AB 9h). Am 29. Juli 2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch betreffend ihren ausstehenden Lohn ein (vgl. AB 2a-2c). In der Folge fand am 17. September2018 eine Schlichtungsverhandlung statt (vgl. AB 2d). An dieser konnte keine Einigung erzielt werden, woraufhin der Beschwerdeführerin die Klagbewilligung ausgestellt wurde (vgl. AB 2e). Am 22. September 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Basel-Stadt eine Konkurseingabe zukommen (vgl. AB 14j und AB 14k). Nachdem sie vom Konkursamt erfahren hatte, dass (noch) gar keine Konkurseröffnung erfolgt war, wandte sie sich am 29. September 2018 wiederum an die C____ GmbH (vgl. AB 14t). In der Folge erhob sie eine (undatierte) Lohnklage beim Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. AB 2f-2i).

d) Am 29. Januar 2019 wurde der Konkurs über die C____ eröffnet (vgl. den Handelsregisterauszug; AB 3). Daraufhin ordnete das Zivilgericht mit Verfügung vom 19. Februar 2019 die Sistierung des Klageverfahren an. Die Beschwerdeführerin wurde darüber informiert, dass sie innert sechzig Tagen seit der Veröffentlichung der Konkurseröffnung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse am Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamts ein Gesuch um Insolvenzentschädigung einreichen könne (vgl. AB2j). Am 18. März 2019 stellte das Zivilgericht das Konkursverfahren mangels Aktiven ein (vgl. AB 3). Am 27. März 2019 wurde die Einstellung des Konkursverfahrens im SHAB publiziert. Am 22. April 2019 machte die Beschwerdeführerin beim Konkursamt Basel-Stadt eine Lohnforderungseingabe (vgl. AB 14f).

e) Am 24. April 2019 (Poststempel) stellte die Beschwerdeführerin bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt einen Antrag auf Insolvenzentschädigung (vgl. AB 1 und AB 2). Die Kasse traf in der Folge nähere Abklärungen bzw. forderte von der Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (vgl. AB 4 bis AB 9h). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 lehnte die Kasse einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung ab (vgl. AB 13). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. August 2019 Einsprache (vgl. AB 14 bis AB 16). Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. AB 17).

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der Entscheid vom 29. August 2019 aufzuheben und es sei ihr Insolvenzentschädigung zuzusprechen.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) Frist bis zum 22. Oktober 2019 gesetzt, um den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen. In diesem Zusammenhang wird sie - unter Verweis auf Art. 61 Abs. 1 lit. b ATSG - darauf aufmerksam gemacht, das Gericht könne auf die Beschwerde nicht eintreten, falls der angefochtene Entscheid innert dieser Frist nicht eingehe; denn aus der eingereichten Beschwerde gehe nicht hervor, wer den angefochtenen Entscheid erlassen habe und gegen wen sich die Beschwerde richte.

c) Die Verfügung vom 4. Oktober 2019 kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugestellt werden und gelangt daher am 21. Oktober 2019 als nicht abgeholt zurück an das Sozialversicherungsgericht. Am 21. Oktober 2019 (Datum der Postaufgabe) wird der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 4. Oktober 2019 nochmals zugestellt. Diese reicht den Einspracheentscheid weiterhin nicht ein.

d) Am 30. Oktober 2019 wird die Beschwerde schliesslich der Öffentlichen Arbeitslosenkasse als der mutmasslichen Beschwerdegegnerin zugestellt und diese zur Einreichung einer Beschwerdeantwort sowie der Vorakten aufgefordert.

e) Am 7. November 2019 (Datum des Einganges) lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht den Einspracheentscheid vom 29. August 2019 zukommen. Sie macht geltend, die instruktionsrichterliche Verfügung vom 4. Oktober 2019 sei erst am 21.Oktober 2019 der Post übergeben worden. Aus diesem Grunde habe sie nicht fristgerecht reagieren können.

f) Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

g) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein (vgl. das Verfahrensprotokoll).

III.

Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR837.0) in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR830.1) kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit.d der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenkassen, welche die Insolvenzentschädigung betreffen, nach dem Ort des zuständigen Betreibungs- und Konkursamtes.

1.1.2. Vorliegend war für das Konkursverfahren über die C____ GmbH das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt zuständig, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu bejahen ist. Gestützt auf § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG154.200) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz alle sich aus Bundesrecht kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2. Die Beschwerde wurde unbestrittenermassen innert der in Art. 60 Abs. 1 ATSG statuierten 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheides und damit rechtzeitig erhoben.

1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

1.3.2. Laut § 6 Abs. 2 SVGG hat die Beschwerde eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz beizulegen. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, setzt das Sozialversicherungsgericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Abs. 3 von § 6 SVGG).

1.3.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt eine kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich kein Bundesrecht, wenn sie durch einen Nichteintretensentscheid die fehlende Einreichung des angefochtenen Entscheids innert gesetzter Frist ahndet, es sei denn, das Erfordernis, den angefochtenen Einspracheentscheid einzureichen, stelle in der konkreten Verfahrenssituation einen blossen Selbstzweck dar. Die Verfahrensvorschrift dient dazu, dem angerufenen Gericht Gewissheit zu verschaffen, über welchen Streitgegenstand welcher Verfügungsinstanz dieses zu urteilen hat. Sind diese in der Regel ohne weiteres dem angefochtenen Entscheid zu entnehmenden Informationen nicht bekannt, hat das Gericht eine Nachfrist zur Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens anzusetzen. Die kantonale Vorschrift enthält insoweit eine Gültigkeitsvoraussetzung, als auf eine Beschwerde nur dann eingetreten werden kann, wenn bekannt ist, gegen welchen Leistungserbringer und gegen welche Anordnung sich die Beschwerde richtet. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid fällt, obwohl der Zweck der Einreichung des angefochtenen Entscheids bereits auf andere Weise erreicht war (vgl. dazu insb. das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2013 vom 19. April 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3.4. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei ihr Insolvenzentschädigung zu gewähren. Des Weiteren brachte sie vor, der Entscheid vom 29.August 2019 sei aufzuheben. Damit waren dem Gericht nicht nur der Streitgegenstand, sondern (implizit) auch die Beschwerdegegnerin bekannt. Des Weiteren kannte das Gericht das Datum des streitigen Einspracheentscheides. Der angefochtene Entscheid lässt sich folglich ohne weiteres aus den von Amtes wegen beizuziehenden und von der Beschwerdegegnerin einzureichenden massgeblichen Akten entnehmen. Unter diesen Umständen wäre es überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde mangels (fristgerechter) Einreichung des angefochtenen Einspracheentscheides nicht einzutreten (vgl. dazu auch das einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2013 vom 19. April 2013 E. 5.2).

1.4. Da die Beschwerde somit sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt, ist auf sie einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sie habe sich nicht genügend konsequent um die Durchsetzung des ausstehenden Lohnanspruches bemüht (vgl. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). Diese Ansicht wird von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache). 2.2. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Juni 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneint hat.

3.

3.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (a.) der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (b.), sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben (c.). Ebenfalls Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht bei Bewilligung der Nachlassstundung einem richterlichen Konkursaufschub (Art. 58 AVIG). Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196, 198 E. 4.1.2 mit Hinweis).
3.2. Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG). Der Schutzzweck der Insolvenzentschädigung erstreckt sich nach gefestigter Rechtsprechung nur auf tatsächlich geleistete, aber nicht entlöhnte Arbeit. Sie erfasst nicht Lohnforderungen wegen ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses und für noch nicht bezogene Ferien (BGE 132 V 82, 84 f. E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1.1.). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Satz 1). Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen (Satz 2).

3.3.2. Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird (BGE 114 V 56, 59 f. E. 4 mit Hinweisen; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

3.3.3. Eine ursprüngliche Leistungsverweigerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches grobfahrlässiges Handeln Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1).

3.3.4. Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleitet eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versicherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1, 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2, 8C_713/2011 vom 15.März 2012 E. 4.2.1 und 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3.5. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte gefordert, welche in einem der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen, damit Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1.; SVR2014 AlV Nr. 4 S. 9 E. 4.2).

3.4. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Mit Einschreiben vom 7. Juni 2017 setzte sich die Beschwerdeführerin gegen einen auf den Lohnabrechnungen angeführten Abzug zur Wehr. Einen Lohnausstand machte sie jedoch nicht geltend (vgl. AB 9a und AB 9b). Am 6. Oktober 2017 erkundigte sie sich dann erstmals per WhatsApp nach dem Stand der Dinge bzw. wollte sich darüber vergewissern, dass man sie nicht vergessen habe (vgl. AB 9c). Am 2. November 2017 wies die Beschwerdeführerin - ebenfalls per WhatsApp - den Geschäftsführer der C____ GmbH schliesslich darauf hin, dass sie seit sieben Monaten den Lohn für die erbrachte Arbeit nicht erhalten habe (vgl. AB 9d). In der Folge unternahm sie ausweislich der vorliegenden Akten während mehrere Monaten nichts mehr in der Lohnsache. Erst mit Einschreiben vom 6. Juli 2018 setzte sie der ehemaligen Arbeitgeberin eine Frist zur Bezahlung des ausstehenden Lohnes und kündigte für den Fall, dass dieser weiterhin nicht bezahlt werde, die Einreichung eines Schlichtungsgesuches an (vgl. AB 9f bis AB 9h). Am 29. Juli 2018 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein (vgl. AB 2a-2c). In der Folge fand am 17. September 2018 eine Schlichtungsverhandlung statt (vgl. AB 2d). Mangels Einigung wurde der Beschwerdeführerin die Klagbewilligung ausgestellt (vgl. AB 2e). Am 22. September 2018 liess die Beschwerdeführerin dem Konkursamt Basel-Stadt eine Konkurseingabe zukommen (vgl. AB 14j und AB14k). Nachdem sie vom Konkursamt erfahren hatte, dass keine Konkurseröffnung erfolgt war, wandte sich die Beschwerdeführerin am 29. September 2018 wiederum an die ehemalige Arbeitgeberin (AB 14t). In der Folge erhob sie eine (undatierte) Lohnklage beim Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. AB 2f-2i). Nachdem die Konkurseinstellung im SHAB publiziert worden war, machte die Beschwerdeführerin schliesslich am 22. April 2019 beim Konkursamt Basel-Stadt eine Lohnforderungseingabe (vgl. AB14f). 3.5. Damit kann jedoch nicht von einer konsequenten und kontinuierlichen Verfolgung des Lohnanspruches (vgl. dazu Erwägung 3.3.5. hiervor) gesprochen werden. Dagegen spricht namentlich, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals Anfang November 2017, mithin nachdem sie bereits seit mehreren Monaten nicht mehr für die C____ GmbH gearbeitet hatte, konkret nach dem ausstehenden Lohn erkundigte (vgl. AB 9d). Speziell ins Gewicht fällt überdies, dass die Beschwerdeführerin anschliessend während rund acht Monaten, nämlich bis zum Schreiben vom 6. Juli 2018 (vgl. AB 9f bis AB 9h), völlig untätig blieb. Ein derartiges längeres Untätigsein widerspricht jedoch dem geforderten Verhalten, wonach sich Arbeitnehmende gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten müssen, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe (vgl. Erwägung 3.3.5. hiervor). 3.6. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 14. Juni2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. August 2019, einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung verneint.

4.

4.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT


Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin


Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer





Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.







Geht an:

- Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
- seco


Versandt am:



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